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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Dotzheim hat was... e.V.“ und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Wirtschaft im Wiesbadener Stadtteil Dotzheim. Der Verein erstrebt den Zusammenschluß aller Gewerbetreibenden (Handel, Handwerk, Gastronomie, Dienstleistung), sowie der Freien Berufe und der Landwirtschafts- und Weinbaubetriebe unseres Stadtteils zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des Mittelstandes auf örtlicher Ebene und zur Verbesserung des Images.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: Personen und Gesellschaften aus Handel, Handwerk, Gastronomie, Dienstleistung, Freien Berufen, Landwirtschafts- und Weinbaubetrieben, sowie Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, 2. durch den Tod, 3. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt und wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. 4. Für den Ausschluß ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich, der dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben ist.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Antragsrecht an Vorstand oder Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied ist wählbar in den Vorstand. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins Anrecht auf Rat und Unterstützung durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge oder Umlagen fristgerecht zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften zu fördern, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins sowie seiner Ideen schadet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig und wird durch Lastschriftverfahren eingezogen. Im Falle des Vereinsbeitritts während eines Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • 1. dem Vorsitzenden
  • 2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
  • 3. dem Schriftführer
  • 4. dem Schatzmeister
  • 5. dem Beisitzer

Die Vorstandsmitglieder werden in jeweils gesonderten Wahlgängen durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung, falls nicht die Mehrheit der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangt. Als gewählt gelten die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Die Amtsdauer eines jeden gewählten Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand eine Ersatzperson wählen bis zur Wahl durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des unter § 2 festgelegten Vereinszwecks. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei der Vorsitzende oder der Stv.Vorsitzende jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt eine Geschäftsordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben aus den Reihen der Mitglieder berufen.

§ 8 Mitgliederversammlung

Es findet alljährlich im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 3 Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die einzelnen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

  • 1. den Jahresbericht des Vorstandes
  • 2. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  • 3. den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
  • 4. die Entlastung des Vorstands
  • 5. die Wahl des neuen Vorstands
  • 6. die Bestellung von zwei Kassenprüfern
  • 7. die Mitgliedsbeiträge
  • 8. Satzungsänderungen

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, außer zu Punkt 8, bei dem ein Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich ist. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin an den Vorstand einzureichen. Auf schriftlichen Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Drittel der im Verein vertretenen Mitglieder muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder notwendig. Mit der gleichen Mehrheit ist auch die Verwendung des Vereinsvermögens und die Art der Auflösung zu entscheiden. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneute Einladung erforderlich. Hierbei reicht dann eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung und evtl. nachfolgende Änderungen treten mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Vorstehende Satzung wurde am 30.10.2003 in Wiesbaden-Dotzheim von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungsmitglieder mit ihrer Unterschrift.

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